
Illustration: VRM/Sabine Bartsch
Das Internet und vor allem auch der Internethandel boomen. In den vergangenen Jahren musste sich auch die juristische Praxis auf die neuen medialen Anforderungen einstellen, Gesetze ändern, anpassen oder überhaupt erst schaffen.
Aber auch Endverbraucher sollten die wichtigsten Regeln des Netzes kennen, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben. Beliebt und gefährlich ist die unbefugte Verwendung fremder Bilder.
Copy & Paste?
Copy & Paste (Kopieren und Einfügen) von Texten und Fotos, Musik und Filmen sind oft gängige Praxis, meist aber nicht erlaubt.
Gerade im Bereich der privaten Kleinanzeigen oder Auktionen (z.B. Ebay) bedienen sich viele Inserenten bei den Daten des Herstellers oder der Konkurrenz – hier droht stets eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung. Neben einem saftigen Schadenersatz und eventuellen Anwaltskosten wird meist die Abgabe einer (kostenpflichtigen) Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verlangt.
Wie ist die Rechtslage?
Geschützt ist jedes Lichtbildwerk, sofern es eine gewisse „Gestaltungshöhe“ erreicht hat (§§ 2 Nr. 5, 72 UrhG), wobei nur geringe Anforderungen verlangt werden. Auch Zweckfotos, Gegenstandsfotos und erst recht professionell erstellte Fotos sind urheberrechtlich geschützt. Geschützt ist somit alles, was über den simplen Schnappschuss hinaus geht.
Um ein solches Foto verwenden zu dürfen, benötigt man die vorherige Zustimmung des Urhebers (meist des Fotografen oder derjenige, der die Rechte zum Beispiel gekauft oder erhalten hat, oft ein Verlag oder eine Agentur); ohne diese darf ein Foto weder vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden, also auch z.B. nicht im Internet eingestellt werden.
Steht eine Urheberrechtsverletzung fest und wurde diese abgemahnt, trägt grundsätzlich der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung als Rechtsverletzer. Hinzu kommen die Gebühren der fremden Anwälte sowie eventuell ein Schadenersatz.
Umgang mit Unterlassungserklärung
Wichtig ist der Umgang mit dem Entwurf der Unterlassungserklärung – hier ist unbedingt anwaltlicher Rat einzuholen, da die Erklärung meist weitreichende finanzielle Folgen hat!
Um eine ansonsten drohende gerichtliche einstweilige Verfügung zu vermeiden, sollte die Unterlassungserklärung in fast allen Fällen innerhalb der gesetzten Frist abgegeben werden.

Rechtsanwalt und Mediator Andreas Ilse
Erfreuliches Urteil im Jahr 2012
Erfreulich aus Sicht der nicht professionellen Fremdbildnutzer ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. Februar 2012 (Az. 2 U 7/11), welches für die unberechtigte Nutzung von Fotos lediglich 20 Euro als Schadenersatz angemessen erachtet und im Übrigen einen Ersatz der Anwaltskosten versagt.
Zusammenfassend gilt: Lieber selbst knipsen als Risiken eingehen. Im Falle einer Abmahnung: umgehend professionelle Unterstützung suchen.
Text: Andreas Ilse
Foto: Cemal Atmaca
Zur Person: Geboren ist Andreas Ilse 1974 in Rottweil, seine Schulzeit verbrachte er in Bad Wildungen und Wiesbaden. Danach studierte er Jura an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz. Seine Schwerpunkte sind Familien-, Miet- und Verkehrsrecht. Neben seinem Beruf als Anwalt arbeitet Ilse noch als Mediator (Konfliktberater). Andreas Ilse lebte viele Jahre im Westend und fühlt sich „diesem charmanten Viertel immer noch sehr verbunden“.
Kontakt:
Rechtsanwalt & Mediator Andreas Ilse Ockenheimer Straße 12
55435 Gau-Algesheim
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